Allgemeine Geschäftsbedingungen der HQB Trading GmbH

§ 1 Allgemeines , Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

(3) Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zu­sendung der bestellten Produkte annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

§ 3 Mengen und Gewichte

(1) Der Zusatz „cirka“ oder „ca.“ oder „etwa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns, bei der Lieferung um 10 % nach oben oder unten ab­zuweichen.

(2) Die Gewichte werden vor Abgabe der Ware handelsüblich ermittelt. Das so festgestellte Abgangsgewicht ist stets, namentlich bei der Er­teilung der Rechnung, maßgebend. Der gewöhnliche Gewichts­schwund nach Abgang der Ware während des Transports geht zu Lasten des Käufers.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Verladeort, einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort nach dem Eingang unserer Rechnung beim Käufer fäl­lig und ohne Abzug zu zahlen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Ver­schlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, so sind wir berech­tigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist die sofortige Be­zahlung bereits gelieferter Waren aus diesem und aus allen anderen Verträgen mit demselben Käufer und im Hinblick auf noch nicht ge­lieferte Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zur sofortigen Bezahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicher­heitsleistung die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleis­tung nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsabschluss Um­stände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft er­scheinen ließen, uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wur­den.

(5) Der Käufer kann Zahlungen an unsere Angestellten mit schuldbefrei­ender Wirkung nur leisten, wenn dieser eine schriftliche Inkasso­vollmacht vorweisen können.

(6) Steuern, Spesen und sonstige Abgaben oder Kosten, die nach Vertrags­abschluss durch Gesetzesänderungen oder behördliche Maßnahmen erwachsen, gehen stets zu Lasten des Käufers, ebenso sonstige, nachteilige Auswirkungen aus Änderungen der Einfuhr- und Zollbestimmungen. 

§ 5 Lieferungen und Fristen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller vertragsrelevanten Fragen voraus. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ist keine Lieferzeit vereinbart, so erfolgt die Lieferung „sobald wie möglich“. Die Vereinbarung von Lieferfristen erfolgt für den Ver­käufer unter dem ausdrücklichen Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelie­ferung und ungehinderter Versandmöglichkeit.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) oder auf einer Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) beruht, jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haften wir nicht.

(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzu­ges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälli­gen Unterganges auf den Käufer über. 

§ 6 Gefahrenübergang, Versendungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(2) Wir bemühen uns, hinsichtlich Versandart und Ver­sandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreiliefe­rung – gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käu­fers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie eine Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) verletzen, jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haften wir nicht.

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Uns ist die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung einer Rüge nachzuprüfen. Bei erkennbaren Mängeln der Ware oder Gewichtsbeanstandung ist der Grund der Rüge oder der Beanstandung genau anzugeben. Bei der Rüge versteckter Mängel muss im Übrigen gleichzeitig ein amtstierärztliches Attest beige­bracht werden. Die Rüge hat ausschließlich gegenüber uns zu erfol­gen, d. h. eine Beanstandung gegenüber Vertretern oder Agenten ge­nügt nicht.

(9) Jede Mängelrüge oder Gewichtsbeanstandung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die gelieferte Ware mit anderer Ware untrennbar vermischt oder mit der Bearbeitung der gelieferten Ware begonnen hat. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bemängelte Ware gilt als genehmigt.

(10) Wenn wir ein amtliches Gesundheitszeugnis hinsichtlich der geliefer­ten Ware beibringen, gilt der Inhalt dieses Zeugnisses als unwiderleglicher Beweis für den Zustand und die Qualität der Ware zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Zeugnis bezieht.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjäh­ren ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen ver­schuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfül­lungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Warenrücknahme und Verwertung

Wenn der Käufer seine Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner wirt­schaftlichen Verhältnisse eintritt bzw. uns nachträglich bekannt wird,

(1) ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen sofort bekannt zu geben, was im Einzelnen – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Weiterverkauf – mit der Ware geschehen ist, ob und ggfs. wo Ware noch vorhanden ist und ob und ggfs. in welcher Höhe voraus abgetretene Forderungen wem gegenüber in welcher Höhe bestehen, hierzu uns auch alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen;

(2) sind wir berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in unmittelbaren Besitz zu nehmen und zu verwerten, wobei wir an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden sind;

(3) sind wir allein berechtigt, das Inkasso der im voraus abgetretenen Forderungen vorzunehmen, wobei uns der Verkäufer alle er­forderlichen Unterlagen sofort zur Verfügung zu stellen hat.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

– Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen –