AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abwei­chende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich aner­kennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht aus­drücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und ab­weichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausfüh­rung der Kaufverträge getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wo­chen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zu­sendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist anneh­men.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

III. Mengen und Gewichte

  1. Der Zusatz „cirka“ oder „ca.“ oder „etwa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns, bei der Lieferung um 10 % nach oben oder unten ab­zuweichen.
  2. Die Gewichte werden vor Abgabe der Ware handelsüblich ermittelt. Das so festgestellte Abgangsgewicht ist stets, namentlich bei der Er­teilung der Rechnung, maßgebend. Der gewöhnliche Gewichts­schwund nach Abgang der Ware während des Transports geht zu Lasten des Käufers.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Verladeort ohne Verpackung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In unse­ren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungs­stellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort nach dem Eingang beim Käufer fäl­lig und ohne Abzug zu zahlen.
  3. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegen­ansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Ver­schlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, so sind wir berech­tigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist die sofortige Be­zahlung bereits gelieferter Waren aus diesem und aus allen anderen Verträgen mit demselben Käufer und im Hinblick auf noch nicht ge­lieferte Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zur sofortigen Bezahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicher­heitsleistung die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleis­tung nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu begehren. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsabschluss Um­stände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft er­scheinen ließen, uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wur­den.
  5. Der Käufer kann Zahlungen an unsere Angestellten mit schuldbefrei­ender Wirkung nur leisten, wenn dieser eine schriftliche Inkasso­vollmacht vorweisen können.
  6. Steuern, Spesen und sonstige Abgaben oder Kosten, die nach Vertrags­abschluss durch Gesetzesänderungen oder behördliche Maßnahmen erwachsen, gehen stets zu Lasten des Käufers, ebenso sonstige, nachteilige Auswirkungen aus Änderungen der Einfuhr- und Zollbestimmungen. 

V. Liefertermine/Fristen

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ist keine Lieferzeit vereinbart, so erfolgt die Lieferung „sobald wie möglich“. Die Vereinbarung von Lieferfristen erfolgt für den Ver­käufer unter dem ausdrücklichen Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelie­ferung und ungehinderter Versandmöglichkeit.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Ein­gang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbar­ten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ver­längern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  4. Wir haften dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Be­stimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätz­lichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zuzu­rechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Ver­trages beruht.
  5. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug für jede vollendete Woche des Verzuges bis zu einer Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Der Käufer ist für die Höhe des von ihm geltend gemachten Verzugsschadens nachweispflichtig.
  6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Liefer­verzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprü­che und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzan­spruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zuste­hen, bleiben unberührt.
  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
  8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzu­ges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälli­gen Unterganges auf den Käufer über. 

VI. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Wir bemühen uns, hinsichtlich Versandart und Ver­sandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreiliefe­rung – gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käu­fers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VII. Gewährleistung

  1. Der Käufer – in seiner Vertretung das Kühlhaus – oder der sonstige Empfänger, falls nach Anweisung des Käufers an ein Kühlhaus oder an einen sonstigen Empfänger zu liefern ist – ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang eingehend zu prüfen. Er hat die Ware nach Gewicht, Stückzahl und auf ihre äußere Beschaffenheit zu un­tersuchen, ist darüber hinaus gehalten, den Inhalt gelieferter Dosen, Kisten und Kartons zu kontrollieren und mindestens Stichproben vorzunehmen, hierbei gefrorene Ware mindestens probeweise auf­zutauen.
  2. Fehlmengen und Gewichtsdifferenzen sowie offene Warenmängel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Dabei ist die Rüge von Fehlmengen und Gewichtsdifferenzen ausge­schlossen, wenn der Käufer – bzw. empfangsbereite Personen – bei Empfang der Ware auf Lieferschein, Frachtbrief oder sonst als schriftliche Form eine Quittung „ohne Fehlmängel oder Gewichtsbe­anstandung“ erteilt. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen, können jedoch nur längstens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware beanstandet werden, wobei es zur Fristwah­rung auf den Eingang der Beanstandung bei uns ankommt.
  3. Uns ist die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung der Rüge nachzuprüfen. Bei erkennbaren Mängeln der Ware oder Gewichtsbeanstandung ist der Grund der Rüge oder der Beanstandung genau anzugeben. Bei der Rüge versteckter Mängel muss im Übrigen gleichzeitig ein amtstierärztliches Attest beige­bracht werden. Die Rüge hat ausschließlich gegenüber uns zu erfol­gen, d. h. eine Beanstandung gegenüber Vertretern oder Agenten ge­nügt nicht.
  4. Jede Mängelrüge oder Gewichtsbeanstandung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die gelieferte Ware mit anderer Ware untrennbar vermischt oder mit der Bearbeitung der gelieferten Ware begonnen hat.
  5. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bemängelte Ware gilt als genehmigt.
  6. Wenn wir ein amtliches Gesundheitszeugnis hinsichtlich der geliefer­ten Ware beibringen, gilt der Inhalt dieses Zeugnisses als unwiderleglicher Beweis für den Zustand und die Qualität der Ware zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Zeugnis bezieht.
  7. Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacher­füllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendma­chung von weiteren Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgen­den Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

VIII. Haftung

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, wir haben den Man­gel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus den nachfolgenden Ziffern VIII 2 und  3 bleiben hiervon unberührt.
  2. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrläs­sigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzli­chen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz um­fasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Be­stimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsge­hilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer ga­rantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht un­mittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffen­heits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  3. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verur­sacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen, dies gilt insbe­sondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; unberührt hiervon bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt V Ziffer 4 und Abschnitt V Ziffer 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitneh­mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjäh­ren ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen ver­schuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfül­lungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldofor­derungen aus dem Kontokurrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig entstehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbe­haltsware) unser Eigentum.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsüber­eignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüg­lich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Käufer be­reits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab; wir neh­men die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer unwider­ruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung und im eigenen Rahmen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zah­lungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtre­tung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Ge­genleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Falle für uns vorgenommen. Sofern die Vorbe­haltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeit­punkt der Verarbeitung. Durch die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Rechnungs­endbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in­folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Un­ser so entstandenes Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. 
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändun­gen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unver­züglich benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrechte durchset­zen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei­zugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu si­chernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

X. Warenrücknahme und Verwertung

Wenn der Käufer seine Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner wirt­schaftlichen Verhältnisse eintritt bzw. uns nachträglich bekannt wird,

  1. ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen sofort bekannt zu geben, was im Einzelnen – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Weiterverkauf – mit der Ware geschehen ist, ob und ggfs. wo Ware noch vorhanden ist und ob und ggfs. in welcher Höhe gemäß IX Ziffer 4 voraus abgetretene Forderungen wem gegenüber in welcher Höhe bestehen, hierzu uns auch alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen;
  2. sind wir berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in unmittelbaren Besitz zu nehmen und zu verwerten, wobei wir an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden sind;
  3. sind wir allein berechtigt, das Inkasso der gemäß IX Ziffer 4 voraus abgetretenen Forderungen vorzunehmen, wobei uns der Verkäufer alle er­forderlichen Unterlagen sofort zur Verfügung zu stellen hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (ein­schließlich Wechsel- und Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwi­schen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwi­schen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Ge­schäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich aus­schließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist aus­geschlossen.


Stand:  August 2010