Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
III. Mengen und Gewichte
- Der Zusatz „cirka“ oder „ca.“ oder „etwa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns, bei der Lieferung um 10 % nach oben oder unten abzuweichen.
- Die Gewichte werden vor Abgabe der Ware handelsüblich ermittelt. Das so festgestellte Abgangsgewicht ist stets, namentlich bei der Erteilung der Rechnung, maßgebend. Der gewöhnliche Gewichtsschwund nach Abgang der Ware während des Transports geht zu Lasten des Käufers.
IV. Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Verladeort ohne Verpackung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
- Unsere Rechnungen sind sofort nach dem Eingang beim Käufer fällig und ohne Abzug zu zahlen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist die sofortige Bezahlung bereits gelieferter Waren aus diesem und aus allen anderen Verträgen mit demselben Käufer und im Hinblick auf noch nicht gelieferte Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zur sofortigen Bezahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu begehren. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsabschluss Umstände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen ließen, uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wurden.
- Der Käufer kann Zahlungen an unsere Angestellten mit schuldbefreiender Wirkung nur leisten, wenn dieser eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen können.
- Steuern, Spesen und sonstige Abgaben oder Kosten, die nach Vertragsabschluss durch Gesetzesänderungen oder behördliche Maßnahmen erwachsen, gehen stets zu Lasten des Käufers, ebenso sonstige, nachteilige Auswirkungen aus Änderungen der Einfuhr- und Zollbestimmungen.
V. Liefertermine/Fristen
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ist keine Lieferzeit vereinbart, so erfolgt die Lieferung „sobald wie möglich“. Die Vereinbarung von Lieferfristen erfolgt für den Verkäufer unter dem ausdrücklichen Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und ungehinderter Versandmöglichkeit.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Wir haften dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
- Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug für jede vollendete Woche des Verzuges bis zu einer Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Der Käufer ist für die Höhe des von ihm geltend gemachten Verzugsschadens nachweispflichtig.
- Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
VI. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
- Wir bemühen uns, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
- Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
VII. Gewährleistung
- Der Käufer – in seiner Vertretung das Kühlhaus – oder der sonstige Empfänger, falls nach Anweisung des Käufers an ein Kühlhaus oder an einen sonstigen Empfänger zu liefern ist – ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang eingehend zu prüfen. Er hat die Ware nach Gewicht, Stückzahl und auf ihre äußere Beschaffenheit zu untersuchen, ist darüber hinaus gehalten, den Inhalt gelieferter Dosen, Kisten und Kartons zu kontrollieren und mindestens Stichproben vorzunehmen, hierbei gefrorene Ware mindestens probeweise aufzutauen.
- Fehlmengen und Gewichtsdifferenzen sowie offene Warenmängel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Dabei ist die Rüge von Fehlmengen und Gewichtsdifferenzen ausgeschlossen, wenn der Käufer – bzw. empfangsbereite Personen – bei Empfang der Ware auf Lieferschein, Frachtbrief oder sonst als schriftliche Form eine Quittung „ohne Fehlmängel oder Gewichtsbeanstandung“ erteilt. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen, können jedoch nur längstens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware beanstandet werden, wobei es zur Fristwahrung auf den Eingang der Beanstandung bei uns ankommt.
- Uns ist die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung der Rüge nachzuprüfen. Bei erkennbaren Mängeln der Ware oder Gewichtsbeanstandung ist der Grund der Rüge oder der Beanstandung genau anzugeben. Bei der Rüge versteckter Mängel muss im Übrigen gleichzeitig ein amtstierärztliches Attest beigebracht werden. Die Rüge hat ausschließlich gegenüber uns zu erfolgen, d. h. eine Beanstandung gegenüber Vertretern oder Agenten genügt nicht.
- Jede Mängelrüge oder Gewichtsbeanstandung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die gelieferte Ware mit anderer Ware untrennbar vermischt oder mit der Bearbeitung der gelieferten Ware begonnen hat.
- Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bemängelte Ware gilt als genehmigt.
- Wenn wir ein amtliches Gesundheitszeugnis hinsichtlich der gelieferten Ware beibringen, gilt der Inhalt dieses Zeugnisses als unwiderleglicher Beweis für den Zustand und die Qualität der Ware zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Zeugnis bezieht.
- Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
VIII. Haftung
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus den nachfolgenden Ziffern VIII 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
- Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; unberührt hiervon bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt V Ziffer 4 und Abschnitt V Ziffer 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokurrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig entstehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
- Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung und im eigenen Rahmen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Falle für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Durch die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
X. Warenrücknahme und Verwertung
Wenn der Käufer seine Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt bzw. uns nachträglich bekannt wird,
- ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen sofort bekannt zu geben, was im Einzelnen – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Weiterverkauf – mit der Ware geschehen ist, ob und ggfs. wo Ware noch vorhanden ist und ob und ggfs. in welcher Höhe gemäß IX Ziffer 4 voraus abgetretene Forderungen wem gegenüber in welcher Höhe bestehen, hierzu uns auch alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen;
- sind wir berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in unmittelbaren Besitz zu nehmen und zu verwerten, wobei wir an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden sind;
- sind wir allein berechtigt, das Inkasso der gemäß IX Ziffer 4 voraus abgetretenen Forderungen vorzunehmen, wobei uns der Verkäufer alle erforderlichen Unterlagen sofort zur Verfügung zu stellen hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Stand: August 2010